Arbeitserlaubnis / Selbstständige Tätigkeit / Gewerbe
Ansprechpartner für die Erlaubnis zu arbeiten ist grundsätzlich das Ausländeramt. Bürgerinnen und Bürger aus den neu beigetretenen EU-Ostländern müssen sich wegen der Arbeitserlaubnis direkt an die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) wenden, wenn sie eine Arbeitsstelle annehmen wollen.
Unionsbürger
EU-Bürger und ihre Familienangehörigen dürfen aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts jede Arbeitsstelle annehmen und brauchen keine Arbeitserlaubnis. Sie dürfen auch selbstständig tätig sein, also ein Geschäft eröffnen oder ein Gewerbe betreiben. Das Gewerbe wird bei den Bürgerdiensten der Stadt Bonn (Abteilung Gewerbeangelegenheiten) angemeldet. Die Freizügigkeit der Staatsbürger der osteuropäischen neuen Beitrittsstaaten ist allerdings bis zum 01.05.2011 noch eingeschränkt: Diese müssen vor Beginn einer Arbeit beim Arbeitsamt (nicht beim Ausländeramt!) eine Arbeitserlaubnis beantragen. Dieses prüft dann, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Prüfung entfällt bei Hochschulabsolventen.
Nicht-EU-Bürger
Alle anderen Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Genehmigung. Unter dem Begriff „Erwerbstätigkeit" versteht man sowohl die Tätigkeit als Selbstständiger als auch die Beschäftigung als Arbeitnehmer. Die Arbeitserlaubnis heißt im Gesetz "Beschäftigungserlaubnis". Bei bestimmten Aufenthaltstiteln erlaubt bereits das Aufenthaltsgesetz die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. So ist es beispielsweise für ausländische Ehegatten von deutschen Staatsbürgern immer gestattet, selbstständig erwerbstätig zu sein oder eine Arbeitsstelle anzunehmen. In der Aufenthaltserlaubnis steht dann als Zusatz: "Erwerbstätigkeit gestattet." Es muss also keine Beschäftigungserlaubnis mehr beantragt werden. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis.
Ansonsten benötigt man aber eine Beschäftigungserlaubnis, die beim Ausländeramt beantragt werden muss. Dazu füllt der Arbeitgeber ein Formular aus, das beim Ausländeramt erhältlich ist. Das Ausländeramt fragt dann beim Arbeitsamt nach, ob dem Antrag zugestimmt wird. Das Arbeitsamt prüft bei einfachen Tätigkeiten, ob die Arbeitsbedingungen nicht schlechter sind, als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern. So sollen „Dumpinglöhne“ verhindert werden. Auch wird geprüft, ob die Stelle nicht mit bevorrechtigten Arbeitslosen (wie Deutschen und EU-Bürgern) besetzt werden kann. Diese Prüfung entfällt aber z. B. bei Hochschulabsolventen.
Selbstständige Tätigkeit / Gewerbe
Auch für eine selbstständige Tätigkeit benötigt man eine Erlaubnis, die beim Ausländeramt beantragt werden muss. Es findet dann eine umfangreiche Prüfung statt, bei der gegebenenfalls auch die Industrie- u. Handelskammer beteiligt wird. Wird die Erlaubnis erteilt, muss eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt Bonn erfolgen.






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