Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen
Der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz - ist im Freizügigkeitsgesetz geregelt. Die Staatsangehörigen der EU werden „Unionsbürger" genannt. Das Freizügigkeitsgesetz basiert auf europäischen Verträgen und Richtlinien.
Freizügigkeit
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen genießen das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Freizügigkeitsrecht umfasst das Recht, in jeden Staat der EU einzureisen, sich dort aufzuhalten und eine Arbeit aufzunehmen, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger. Nicht erwerbstätige Unionsbürger (z.B. Studenten) und deren Familienangehörige dürfen im Bundesgebiet leben, wenn sie krankenversichert sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Existenz zu sichern. Das Ausländeramt kann verlangen, dass diese Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Einreise / Visum
Unionsbürger dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich ohne weitere Voraussetzungen bis zu drei Monate hier aufhalten. Sie haben darüber hinaus sechs Monate lang das Recht, sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Die sie begleitenden Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates haben, müssen vor der Einreise ein Visum beantragen, das ihnen aber unverzüglich (sogar direkt an der Grenze) und kostenlos ausgestellt werden muss. Ein Verstoß gegen diese Visumspflicht darf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nach der Einreise nicht dazu führen, dass bei Vorliegen des Freizügigkeitsrechts der weitere Aufenthalt versagt wird.
Freizügigkeitsbescheinigung
Wenn der Aufenthalt nach der Einreise über drei Monate dauern soll, müssen sich Unionsbürger nur noch beim Einwohnermeldeamt anmelden. Das Ausländeramt kann verlangen, dass der Pass bzw. Personalausweis vorgelegt und ein Arbeitsplatz nachgewiesen wird. Selbstständig tätige Unionsbürgern können die Gewerbeanmeldung als Nachweis vorlegen. Der Unionsbürger erhält dann vom Ausländeramt unverzüglich und „von Amts wegen" (das heißt automatisch) eine so genannte „Freizügigkeitsbescheinigung", die das Aufenthaltsrecht dokumentiert. Diese Bescheinigung kann dort abgeholt werden. In Ausnahmefällen kann die Bescheinigung auch per Post zugeschickt werden.
Aufenthaltskarte für Familienmitglieder
Die Familienmitglieder der Unionsbürger erhalten ebenfalls „von Amts wegen“ innerhalb von 6 Monaten eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern". Das Ausländeramt kann auch hier die Vorlage von Nachweisen über die Identität, die Heirat oder das Verwandtschaftsverhältnis verlangen. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltskarte erhält der Familienangehörige eine Bescheinigung darüber, dass er die erforderlichen Angaben gemacht hat. Wer als „Familienangehöriger" angesehen wird, ist gesetzlich genau geregelt: Dazu gehören beispielsweise die Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und sogar die eigenen Eltern oder auch Kinder über 21 Jahre, wenn diesen Unterhalt gewährt wird.
Daueraufenthaltsrecht
Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet haben Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner ein von sonstigen Voraussetzungen unabhängiges Daueraufenthaltsrecht. Das Ausländeramt stellt auf Antrag eine Bescheinigung über dieses Daueraufenthaltsrecht aus.
Verlust des Freizügigkeitsrechts
Bis zum Erwerb dieses Daueraufenthaltsrechts kann das Ausländeramt in einem schriftlichen Bescheid feststellen, dass das Freizügigkeitsrecht entfallen ist, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dabei muss aber auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft werden. Nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts kann das Freizügigkeitsrecht nur noch aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entfallen.






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