Aufenthalt

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis, die in Form eines sogenannten Aufenthaltstitels erteilt wird. Es gibt das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Für Staatsbürger der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen gelten Sondervorschriften.

Schengen-Visum

Will ein Ausländer für einen Kurzaufenthalt (z. B. als Tourist oder zum Besuch von Verwandten) nach Deutschland kommen, muss er ein sogenanntes Schengen-Visum bei der deutschen Botschaft (bzw. Konsulat) beantragen. Dieses Visum kann für maximal drei Monate pro Halbjahr ausgestellt werden. Es berechtigt dazu, sich in allen europäischen Schengen-Staaten frei zu bewegen und zu reisen. Staatsbürger bestimmter Länder dürfen als Touristen ohne Visum kommen. Die Schengen-Staaten haben dafür eine gemeinsame und einheitliche Liste, die EG-Visa-Verordnung, erstellt .

Aufenthaltserlaubnis

Wer länger als drei Monate dauerhaft in Deutschland bleiben will oder hier arbeiten möchte, muss vor der Einreise grundsätzlich ein nationales (deutsches) Visum beantragen. Nach der Einreise mit diesem Visum ist dann die Ausländerbehörde am Wohnsitz für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig. Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und wird immer für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Dieser Zweck kann z. B. der Familiennachzug, ein Studium oder die Aufnahme einer Arbeit sein. Für bereits hier lebende Ausländerinnen und Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis auch aus humanitären Gründen erteilt werden, z. B. bei der Anerkennung als Flüchtling oder bei Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland.

 

Wenn die Ausländerbehörde schon im Visumsverfahren von der deutschen Botschaft um Zustimmung gebeten wurde, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise normalerweise unproblematisch. Immer rechtzeitig vor Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis muss beim Ausländeramt die Verlängerung beantragt werden. Die verspätete Antragstellung kann erhebliche Nachteile haben. Da das Ausländeramt bei jeder Verlängerung prüfen muss, ob die Gründe für die Verlängerung noch vorliegen, erhält man bis zur Entscheidung über die Verlängerung eine "Fiktionsbescheinigung".

 

Ist der Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weggefallen, wird diese nicht mehr verlängert oder kann sogar vor ihrem Ablauf zeitlich beschränkt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Student sein Studium abbricht oder Eheleute sich trennen. Hat sich der im Wege des Familiennachzugs eingereiste Ausländer von seinem Ehepartner getrennt, wird die Aufenthaltserlaubnis aber trotzdem verlängert, wenn beide zwei Jahre verheiratet im Bundesgebiet zusammengelebt haben. Die Aufenthaltserlaubnis eines Studenten kann nach erfolgreichem Studienabschluss für ein Jahr zur Arbeitssuche verlängert werden.

 

Niederlassungserlaubnis

Nach einigen Jahren mit der Aufenthaltserlaubnis kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, die immer unbefristet ist und auch sonst keine Beschränkungen enthält. Der Aufenthalt hängt dann nicht mehr von einem bestimmten Grund ab (also einem familiären, humanitären etc.) und der dauerhafte Aufenthalt ist gesichert. Die Niederlassungserlaubnis kann nach fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hat jemand eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis, beträgt die Frist sieben Jahre. Als weitere Voraussetzung muss der Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein. Auch müssen 60 Beitragsmonate in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Die Verurteilung wegen einer Straftat kann ein Grund sein, die Niederlassungserlaubnis zu verweigern. Die deutschen Sprachkenntnisse müssen ausreichend sein, was dem Zertifikat B1 entspricht. Auch müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen werden. Das Ausländeramt informiert darüber, wo man die entsprechenden Prüfungen ablegen kann.

Erleichterte Voraussetzungen gelten für Ausländerinnen und Ausländer, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind und zusammen leben: Hier kann die Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren erteilt werden. Die Deutschkenntnisse müssen nur "einfach" sein, was dem Zertifikat A1 entspricht. Auch der Nachweis der Einzahlungen von 60 Monatsbeiträgen in die Rentenversicherung entfällt. Der Lebensunterhalt muss aber ohne Sozialleistungen (insbesondere ohne Arbeitslosengeld II) sichergestellt sein.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Aufgrund einer europäischen Richtlinie gibt es einen weiteren unbefristeten Aufenthaltstitel, die sogenannte „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“. Dieser Aufenthaltstitel muss extra beantragt werden und ähnelt der Niederlassungserlaubnis. Die Erteilungsvoraussetzungen sind ungefähr gleich. Mit diesem Aufenthaltstitel ist die Mobilität als Arbeitnehmer erhöht und es ist grundsätzlich möglich, in einem anderen EU-Land zu wohnen und zu arbeiten.

Erlöschen des Aufenthaltstitels

Alle anderen deutschen Aufenthaltstitel erlöschen automatisch, wenn sich eine Ausländerin oder ein Ausländer länger als sechs Monate im Ausland aufhält, es sei denn, das Ausländeramt erlaubt ausdrücklich (schriftlich) einen längeren Auslandsaufenthalt. Für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die sich 15 Jahre rechtmäßig hier aufgehalten haben, gelten günstigere Regelungen.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn man sich 12 Monate außerhalb der EU oder sechs Jahre außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Türkische Arbeitnehmer

Aufgrund eines Abkommens der EU mit der Türkei haben türkische Arbeitnehmer Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie ein Jahr ordnungsgemäß bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind. Nach drei Jahren bei demselben Arbeitgeber können sie eine Arbeitserlaubnis auch für andere Arbeitsstellen in derselben Branche beantragen. Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung steht ihnen der Arbeitsmarkt uneingeschränkt offen.

Ausländer mit „langfristiger Aufenthaltsberechtigung“ eines anderen EU-Staates

Ausländerinnen und Ausländer, die in einem anderen EU-Staat bereits über eine sogenannte "langfristige Aufenthaltsberechtigung" verfügen, können beim Ausländeramt die Erteilung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sie benötigen zur Arbeitsaufnahme dann aber immer noch eine Beschäftigungserlaubnis.

Ausreisepflicht / Duldung

Wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird oder ein Asylverfahren negativ ausgegangen ist, muss der betreffende Ausländer ausreisen. Das Ausländeramt stellt dazu eine sogenannte „Grenzübertrittsbescheinigung" aus, die bei der Ausreise am Flughafen oder an der Grenze abgegeben werden soll. Die Grenzbehörde schickt dieses Dokument an das Ausländeramt zurück, das dann über die Ausreise informiert ist. Bei Nichtausreise muss die Ausländerbehörde den betreffenden Ausländer abschieben. Ist dies nicht möglich, weil z. B. die Heimatbotschaft die erforderlichen Papiere nicht ausstellt oder weil wegen schwerer Krankheit eine Reiseunfähigkeit vorliegt, muss eine Duldung ausgestellt werden. Dadurch wird die Abschiebung aber nur vorübergehend ausgesetzt. Die Pflicht zur Ausreise bleibt weiter bestehen. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, diese Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis "umzuwandeln", so z. B. wenn eine Altfallregelung für langjährig Geduldete dies vorsieht oder wenn der Ausländer unverschuldet und tatsächlich dauerhaft an der Ausreise gehindert ist.

Menschen ohne Papiere („Illegalität“)

Auch in Bonn leben Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Hat eine Ausländerin oder ein Ausländer überhaupt kein Aufenthaltsrecht, ist der Aufenthalt nach deutschem Recht „illegal" und sogar strafbar. Es droht die Verhaftung, Abschiebung und Ausweisung.  Aus Angst davor meiden Menschen ohne Papiere oft den Kontakt zu staatlichen Stellen. Beratungsstellen und Initiativen bieten aber auch in Bonn - insbesondere in Notlagen - anonyme Beratung und Hilfe an

Die Legalisierung eines „illegalen" Aufenthaltes durch Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis ist nur in ganz seltenen Fällen möglich. In Betracht kommt dies z. B. bei schwerster und dauerhafter Erkrankung. Wenn aufgrund einer Eheschließung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, verlangt das Ausländeramt grundsätzlich die Ausreise. Das Visum zum Familiennachzug muss dann bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragt werden.

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