Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel

Grundsätzlich gilt: Wer einen bestimmten Aufenthaltstitel haben möchte oder die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wünscht, muss dies ausdrücklich beantragen. Nur für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen gilt eine Ausnahme: Diese erhalten die notwendigen Bescheinigungen „von Amts wegen“, also automatisch (siehe "Aufenthalt von EU-Bürgern"). Es schadet natürlich nicht, auch hier ausdrücklich einen Antrag zu stellen.

Das Ausländeramt eröffnet nach der Antragstellung ein Verwaltungsverfahren und stellt für den Zeitraum der Prüfung eine so genannte "Fiktionsbescheinigung" aus, wenn der Antragsteller vorher eine Aufenthaltserlaubnis hatte bzw. der Aufenthalt rechtmäßig war.

Geht die Prüfung positiv aus, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder die gewünschte Niederlassungserlaubnis erteilt.

Will die Behörde aber den Antrag ablehnen, muss sie ihre Gründe zunächst in einem Schreiben darlegen und dem Antragsteller die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dieser Brief heißt „Anhörungsschreiben". Auf diesen Brief sollte dann unbedingt reagiert werden. Bleibt die Behörde dann trotzdem bei ihrer Haltung, ergeht ein ablehnender Bescheid. Diese Entscheidung wird „Ordnungsverfügung" genannt. Gegen diesen Bescheid kann dann direkt beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Zuständig für die Klage gegen Bescheide des Ausländeramtes der Stadt Bonn ist das Verwaltungsgericht in Köln. Die Frist für die Klage beträgt einen Monat ab der Zustellung des Bescheides. In bestimmten Fällen muss mit der Klage noch ein Eilantrag beim Gericht gestellt werden. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf das Rechtsmittel und die Frist hingewiesen wird.

Gegen die Ablehnung eines Visumsantrags der deutschen Botschaft oder des Konsulats kann "remonstriert" werden, wenn der ablehnende Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Remonstration ist ein Antrag an die deutsche Botschaft, den Fall noch einmal zu überprüfen. Bei dieser Remonstration sollten die Gründe angegeben werden, warum man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Die Botschaft überprüft den Sachverhalt dann erneut. Bei positivem Ergebnis wird das Visum erteilt. Bleibt die Botschaft bei ihrer ablehnenden Meinung, ergeht ein zweiter Bescheid, der „Remonstrationsbescheid" genannt wird. Dieser enthält jetzt eine Rechtsmittelbelehrung. Innerhalb eines Monats kann dann Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin auf Erteilung des Visums erhoben werden.

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