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Freizügigkeit

Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jeder Bürgerin und jedem Bürger der Europäischen Union, in einem anderen EU-Land zu leben und zu arbeiten. Diese Grundfreiheit (gemäß EG-Vertrag Artikel 39) berechtigt dazu, überall in der Union eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, ohne dass dafür eine Arbeitserlaubnis notwendig ist. Man darf selbst nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter in dem gewählten Land bleiben und wird genauso behandelt wie die Staatsangehörigen des Gastgeberlandes.

Für Staatsangehörige Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik und Ungarns kann es vorübergehende Beschränkungen für die Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Land geben. Diese Beschränkungen gelten jedoch für höchstens sieben Jahre ab dem Datum des EU-Beitritts. Bulgarien und Rumänien sind der EU am 1. Januar 2007 beigetreten, alle anderen genannten Länder am 1. Mai 2004.

Weitere Informationen:
Europäische Kommission: Freizügigkeit EU-Bürger

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