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Schulpflicht

Die Schulpflicht ist in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt. In Nordrhein-Westfalen sind alle Kinder und Jugendlichen, die hier wohnen, und Auszubildende, die hier ihre Ausbildungsstätte haben, schulpflichtig. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.

Die Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I nennt man Vollzeitschulpflicht. Sie beginnt für alle Kinder mit der Einschulung und dauert zehn Schuljahre (Schulbesuchsjahre), am Gymnasium neun Schuljahre. Wenn die Vollzeitschulpflicht endet, beginnt die Schulpflicht in der Sekundarstufe II. Ihre Dauer hängt unter anderem davon ab, ob junge Menschen ein Ausbildungsverhältnis eingehen. Man unterscheidet daher zwei Gruppen:

  • Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis endet die Schulpflicht der Sekundarstufe II mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem sie achtzehn Jahre alt werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn Jugendliche ein berufsbildendes Vollzeitschuljahr (Berufsorientierungsjahr, Berufsgrundschuljahr, Berufsfachschule) besucht haben, endet ihre Schulpflicht schon vor dem 18. Geburtstag.
  • Für Jugendliche und junge Erwachsene, die vor dem 21. Geburtstag mit einer Berufsausbildung beginnen, dauert die Schulpflicht in der Regel so lange, wie dieses Ausbildungsverhältnis besteht.

Wenn Kinder der Schule dennoch fernbleiben, kann das für die Eltern Konsequenzen haben. Die Verletzung der Schulpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.

Weitere Informationen:
Schulministerium NRW

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