Ausbildungsförderung

Für den Erfolg und die Zufriedenheit im Beruf ist nichts so wichtig wie eine qualifizierte Ausbildung. Sie ist immer noch der beste Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Jeder junge Mensch soll die Chance auf eine Ausbildung haben, die seinen persönlichen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Damit das nicht am fehlenden Geld scheitert, gibt es die staatliche Ausbildungsförderung. Die gesetzliche Grundlage ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Wer erhält Leistungen nach dem BAföG?

Ausbildungsförderung können Studierende an Hochschulen sowie Jugendliche und junge Erwachsene erhalten, die andere weiterführende Bildungsstätten besuchen. Dazu gehören

  • weiterführende allgemeinbildende Schulen (Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien) ab Klasse 10,
  • Berufsfachschulen,
  • Fachschulen und Fachoberschulen,
  • Berufsaufbauschulen,
  • Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höhere Fachschulen und Akademien.

Nicht gefördert werden betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen im so genannten dualen System. Auch für den Besuch der Berufsschule gibt es keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG.

Neben Deutschen können Jugendliche und junge Erwachsene mit ausländischem Pass eine Förderung erhalten, wenn sie eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und gesellschaftlich integriert sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der EU, einen Daueraufenthalt-EG oder eine Niederlassungserlaubnis haben.

Es gibt eine obere Altersgrenze für Leistungen nach dem BAföG. Gefördert werden in der Regel nur Personen, die zum Beginn der Ausbildung oder des Studiums noch keine 30 Jahre alt sind.

BAföG für Schülerinnen und Schüler

Besondere Bedingungen gelten für Schülerinnen und Schüler

  • an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder Gymnasien) ab Klasse 10,
  • an Berufsfachschulen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (dazu gehören auch Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr)
  • und von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

Diese Schülerinnen und Schüler haben nur dann einen Grundanspruch auf Förderung,

  • wenn sie nicht bei den Eltern wohnen
  • und wenn sie verheiratet, geschieden oder alleinerziehend mit eigener Haushaltsführung sind oder wenn die Ausbildungsstätte in zumutbarer Zeit vom Wohnsitz der Eltern nicht erreichbar ist.

In welcher Form werden Leistungen nach dem BAföG gezahlt?

Leistungen nach dem BAföG werden nicht automatisch gezahlt, sondern müssen beantragt werden. Sie werden als Zuschuss oder Darlehen gewährt.

Schülerinnen und Schüler erhalten die Ausbildungsförderung grundsätzlich als Zuschuss in voller Höhe, müssen also nichts zurückzahlen. Studierende und Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen. Nur ausnahmsweise wird die Förderung als Bankdarlehen gewährt, für das Zinsen zu zahlen sind.

Die Förderung nach dem BAföG geht von einem allgemeinen Bedarfssatz aus, den der Gesetzgeber festgelegt hat. Von diesem Bedarfssatz (Pauschale) werden das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und das Einkommen bestimmter Angehöriger (Ehemann, Ehefrau, Eltern) abgezogen. Bei der Ausbildungsförderung handelt sich also grundsätzlich um eine familienabhängige Förderung. Das Einkommen der Eltern bleibt aber außer Betracht, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht.

Zuständige Stelle für Schülerinnen und Schüler

Bundesstadt Bonn
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Bottlerplatz 1

Tel.

(0228) 77 56 89, für die Buchstaben A-F

(0228) 77 31 19, für die Buchstaben G-O

(0228) 77 58 38, für die Buchstaben P-Z

Fax:

(0228) 77 31 62

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8 – 13 Uhr
Zusätzlich Montag und Donnerstag: 14 – 16 Uhr

Zusätzliche telefonische Servicezeit:
Dienstag und Mittwoch: 13 – 16 Uhr

Sie finden die Ansprechpartner für das Schüler-BAföG in der 2. Etage (Zimmer 232 und 239). Wer für Sie zuständig ist, hängt vom ersten Buchstaben Ihres Familiennamens ab (siehe oben).

Zuständige Stelle für Studierende

Studentenwerk Bonn
Amt für Ausbildungsförderung
Nassestraße 11
53113 Bonn
Tel. (0228) 73 71 71
Fax.: (0228) 73 71 80
E-Mail: bafoeg@studentenwerk-bonn.de

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag: 10 – 13 Uhr
Montag und Mittwoch: 14 – 16 Uhr

 

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