Am 18. Juli hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sein Urteil über die Frage verkündet, ob die existenzsichernden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verfassungsgemäß sind. Das Ergebnis: Sie sind es nicht. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die bisherigen Regelungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar sind. Die Höhe der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist unzureichend, weil sie seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden ist. Zudem ist die Höhe der Leistungen nicht nachvollziehbar berechnet worden.
Übergangsregelung
Der Gesetzgeber hat nun die Pflicht, so bald wie möglich eine neue gesetzliche Regelung zu treffen, damit das menschenwürdige Existenzminimum für die betroffenen Menschen gesichert werden kann. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes gilt eine Übergangsregelung. Danach ist ab dem 1. Januar 2011 die Höhe der Geldleistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge entsprechend dem Zweiten und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches zu berechnen. Demnach würden sie deutlich mehr Geld bekommen als bisher. Dies gilt rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 - und es gilt so lange, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen ist.
Schnelle Hilfe für Asylbewerber in Bonn
Um den betroffenen Familien jetzt schon zu helfen, wird das Amt für Soziales und Wohnen mit Anträgen auf Abschlagzahlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unbürokratisch verfahren. Damit will die Stadt Bonn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglichst schnell zu Gunsten der Leistungsberechtigten umsetzen.
Weitere Informationen:
<link http: www.bundesverfassungsgericht.de pressemitteilungen bvg12-056.html external-link-new-window des bundesverfassungsgerichts vom>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
<link http: www.frnrw.de news schnellinfo item external-link-new-window nrw: zum urteil des>Schnellinfo 6/2012 des FlüchtlingsRAT NRW e.V.